Rz. 54

Ein gegenständlicher beschränkter Erbverzicht ist unzulässig. Gleichwohl ist er in Urkunden zu finden. Es ist im Einzelfall denkbar, ihn in einen gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzicht umzudeuten.[96] Problematisch ist es, wenn der Erbverzicht außerdem in eine positive Erklärung in der Art einer letztwilligen Verfügung (Anordnung der Verteilung des Nachlasses) umgedeutet werden soll. Eine solche Aussage enthält der Erbverzicht regelmäßig nicht.[97]

[96] Weirich, DNotZ 1986, 5, 10 m.w.N.
[97] Ähnlich Staudinger/Schotten, § 2346 Rn 41 m.w.N.

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