Rz. 80
Der Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch nach eingetretenem Erbfall ist gem. § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG ausdrücklich steuerfrei.[185] Er darf allerdings noch nicht geltend gemacht worden sein, da es sonst zu einer Schenkungsteuerpflicht kommen kann.[186]
Rz. 81
Dagegen gilt die Abfindung für einen Erbverzicht gem. § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG als Schenkung, nach h.M. auch für einen Pflichtteilsverzicht.[187] Zahlt ein Dritter die Abfindung, ist dies ebenfalls steuerpflichtig. Die Steuerklasse bestimmte sich früher nach dem Verhältnis des Verzichtenden zum Erblasser,[188] nun nach dem zwischen Zahlendem und Zahlungsempfänger.[189] Erhält der Verzichtende keine Abfindung, ist dies keine steuerpflichtige Schenkung zugunsten des Erblassers.[190]
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