Rz. 93

Entsprechend kann bei einem Erbvertrag ein begünstigter Dritter gegenüber dem Erblasser verzichten. Der Dritte darf aber nicht am Erbvertrag beteiligt gewesen sein, zumindest wenn es sich um einen zweiseitigen Vertrag handelte.[209] Anderes kommt nur in Betracht, wenn die normalerweise sinnvolle gemeinschaftliche Aufhebung des Erbvertrages den Beteiligten nicht mehr möglich ist.[210]

[209] Vgl. auch Jackschath, MittRhNotK 1977, 117, 119; Staudinger/Schotten, § 2352 Rn 23–30; Soergel/Damrau, § 2352 Rn 3.
[210] Staudinger/Schotten, § 2352 Rn 25 f.

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