1. Pflichtteilsvermächtnisse
Rz. 33
Pflichtteilsvermächtnisse bestimmen in einem gemeinschaftlichen Testament, dass die Abkömmlinge beim Tod des erstversterbenden Elternteils oder bei dessen Wiederverheiratung ein Vermächtnis in Höhe ihres Pflichtteils erhalten. Sie sollen meist eine Motivation für den Abkömmling sein, beim Tod des ersten Elternteils den Pflichtteilsanspruch nicht geltend zu machen. Ein Pflichtteilsverzicht wird grundsätzlich nicht als Verzicht auf dieses Vermächtnis gesehen werden, weil es sich beim Vermächtnis um eine bewusste Zuwendung des Erblassers handelt. Nur im Einzelfall ist denkbar, einen Pflichtteilsverzicht in einen Zuwendungsverzicht umzudeuten.[56]
2. Einrede nach § 2328 BGB
Rz. 34
Nach § 2328 BGB kann ein pflichtteilsberechtigter Erbe eine Pflichtteilsergänzung zugunsten eines anderen Pflichtteilsberechtigten so weit verweigern, dass ihm sein Pflichtteil einschließlich seines Pflichtteilsergänzungsanspruchs verbleibt. Tanck empfiehlt, in relevanten Fällen fest- oder klarzustellen, dass dem Verzichtenden die Einrede nach § 2328 BGB erhalten bleibt.[57]
3. Voraus und Dreißigster
Rz. 35
Nach allgemeiner Meinung umfasst der Verzicht des Ehegatten auch den Voraus nach § 1932 BGB.[58]
Rz. 36
Umstritten ist, ob sich der Verzicht auch auf den Dreißigsten gem. § 1969 BGB erstreckt. Die h.M. weist darauf hin, dass der Anspruch nach § 1969 BGB bestimmten "Familienangehörigen" zusteht, gleich ob sie Erben werden oder nicht.[59]
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