Rz. 50

Die Gestaltung eines Verzichtsvertrages muss immer auf die individuelle Situation des Mandanten abgestimmt sein und versuchen, zukünftige Entwicklungen vorherzusehen und Unsicherheiten aufgrund der verbleibenden Unwägbarkeiten zu minimieren oder zumindest offenzulegen.[93] Zum Muster einer Pflichtteilsverzichtsvereinbarung siehe Rdn 98.

 

Rz. 51

Überträgt der zukünftige Erblasser schon zu Lebzeiten Vermögen (etwa Anteile an seinem Unternehmen oder eine Immobilie) auf einen Abkömmling, sollen andere Abkömmlinge später Ausgleichsansprüche oft nicht geltend machen können. In Betracht kommen insbesondere Pflichtteilsergänzungsansprüche und der Ausgleichspflichtteil sowie Ausgleichsansprüche nach §§ 2050 ff. BGB,[94] wenn die Abkömmlinge in der letztwilligen Verfügung gleichmäßig bedacht werden sollen.

 

Rz. 52

 

Praxishinweis

Das Konfliktpotential wird am besten verringert, wenn schon in den Übertragungsvertrag alle (zukünftigen) Beteiligten einbezogen und entsprechende Einverständnis- und Verzichtserklärungen abgegeben werden. Ausgleichsleistungen des Erwerbers oder des Veräußerers sollten möglichst sofort oder in fest definiertem Umfang sowie zu einem genauen Zeitpunkt an die weichenden Abkömmlinge geleistet werden.[95] Ein gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht eignet sich für Gestaltungen, wenn ein Unternehmen oder eine Immobilie übertragen werden sollen, über das übrige (private) Vermögen aber unabhängig davon verfügt werden soll.

 

Rz. 53

In einem Erbvertrag zwischen Eltern und Abkömmlingen kann aufgenommen werden, dass schon Vermögen auf einen Abkömmling übertragen wurde. Verzichten die Abkömmlinge vollständig auf Pflichtteilsansprüche, sollte bei einer entsprechenden Anordnung des Erblassers auch ein Verzicht auf Ausgleichungsansprüche anzunehmen sein. Eine Klarstellung erscheint aber sinnvoll, damit die Vermutung des § 2052 BGB entkräftet wird.

[93] Vgl. auch Weirich, DNotZ 1986, 5, 12–16; J. Mayer, ZEV 2000, 263–268.
[94] Dazu auch Weirich, DNotZ 1986, 5, 6–9.
[95] Alternative Formulierung: J. Mayer, ZEV 1996, 441, 443.

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