Rz. 32

Wird auf das Pflichtteilsrecht als solches verzichtet, umfasst der Verzicht auch Pflichtteilsergänzungsansprüche, wie den Pflichtteilsrestanspruch etc.[54] Eine Formulierung wie "verzichtet auf sein Pflichtteilsrecht und Pflichtteilsergänzungsansprüche" kann irritieren. Die Aufzählung kann als abschließend angesehen werden, womit etwa der Ausgleichspflichtteil als nicht mehr umfasst angesehen werden kann. Sie kann allerdings auch Anlass zu Nachforschungen z.B. nach in anderen Verträgen enthaltenen Ausgleichsanordnungen sein.[55]

[54] MüKo/Wegerhoff, § 2346 Rn 32; vgl. Krauß, Rn 2100.
[55] Vgl. Schindler, ErbR 2020, 11, 12.

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