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§ 2350 BGB enthält lediglich Auslegungsregeln.[76] Verzichtet etwa ein Abkömmling, steht dies danach unter der Bedingung der Begünstigung eines anderen Abkömmlings oder des Ehegatten. Es sollen regelmäßig keine entfernten Verwandten oder der Staat als gesetzliche Erben profitieren. Bei einer fachgerechten Gestaltung sollte die gewünschte Rechtsfolge aber nicht der Auslegungsregel, sondern der Urkunde zu entnehmen sein.

Beim Pflichtteilsverzicht gelten diese Zweifelsregelungen nach allgemeiner Meinung nicht.[77] Es sollte daher auf eine entsprechende Formulierung in der Urkunde geachtet werden.[78]

[76] Kuchinke, in: FS Kralik, S. 451 f.; vgl. mit Beispiel Zimmermann, Verlust der Erbschaft, Rn 81–83.
[77] Staudinger/Schotten, § 2350 Rn 5 m.w.N.; MüKo/Wegerhoff, § 2350 Rn 2.
[78] Vorschlag bei J. Mayer, ZEV 2000, 263, 266.

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