Rz. 82

Für Urkunden seit dem 1.8.2013 richtet sich der zugrunde zu legende Wert gem. § 102 Abs. 4, 1 GNotKG nach dem Wert des Erb- oder Pflichtteils gemessen am Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt der Beurkundung. Die Diskussion um Auf- oder Abschläge ist damit erledigt.[191] Bei einem Erbvertrag mit Pflichtteilsverzicht sind die Werte gem. § 111 Nr. 1 GNotKG zu addieren.[192]

 

Rz. 83

Nach Nr. 2110 des Gebührenverzeichnisses zum GNotKG[193] beträgt der Gebührensatz 2,0 und die Gebühr mindestens 120 EUR.[194]

 

Rz. 84

 

Beispiele

Bei einem Geschäftswert von 25.000 EUR kommen zu den (2 x 99 EUR =) 198 EUR noch die Pauschalen (Dokumentenpauschale nach Nr. 32001; Auslagenpauschale Post und Telekommunikation Nr. 32005) und die Umsatzsteuer (Nr. 32014) hinzu. Bei einem Geschäftswert von 50.000 EUR ergeben sich (ohne die Pauschalen, mit der Umsatzsteuer) Notarkosten von 330 EUR, bei einem Geschäftswert von 100.000 EUR sind es 492 EUR und bei 500.000 EUR sind es 1.870 EUR.

[191] Bormann, ZEV 2013, 425, 427; Diehn, DNotZ 2013, 406, 433.
[192] Felix, RNotZ 2019, 606, 609.
[193] Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2 GNotKG).
[194] Diehn, DNotZ 2013, 406, 431.

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