Rz. 71

Insbesondere Wachter sprach sich schon im Jahr 2004 für die Möglichkeit einer Inhaltskontrolle bei Erb- und Pflichtteilsverzichten aus.[143] Er stellte auf die Funktion des Pflichtteilsrechts im konkreten Einzelfall ab. Soweit der Pflichtteilsanspruch der Sicherung des Unterhalts und der Altersversorgung diene, könne er gerichtlich zu schützen sein.[144] Der Zusammenhang mit einem Ehevertrag würde ohnehin eine Inhaltskontrolle nach sich ziehen, da immer die Gesamtumstände zu beachten seien.[145]

In einem Urteil des OLG München wird der Tatbestand der Sittenwidrigkeit bejaht. Der – in diesem Fall – vom Vater vorgeschlagene Erbverzichtsvertrag beruhte auf der Schilderung unrichtiger Ausgangstatsachen. Der Abfindungsbetrag war daher falsch berechnet. Zudem "wurde auch die im Vergleich zum Kindesvater als aufstrebendem Geschäftsmann schwächere Position des damals erst 19-jährigen Sohns betroffen".[146] Nach Rogler "bedurfte es" wegen der Sittenwidrigkeit des Rückgriffs auf § 123 BGB "nicht".[147] Das Urteil wurde auch als Einzelfallentscheidung eingeordnet.[148]

Das OLG Nürnberg bejahte in einem Urteil den "Wegfall der Geschäftsgrundlage" bei einem mit einem Ehevertrag verbundenen Pflichtteilsverzicht.[149] Ob die Geschäftsgrundlage aber überhaupt weggefallen war, wird angezweifelt.[150]

Kuchinke beschäftigt sich mit dem Zusammenhang von Unterhalts- und Erbverzichtsverträgen. Er zeigt Parallelen, plädiert aber für eine Besinnung auf die "rechtsgeschäftlichen Störungsregeln, die herkömmlich herangezogen werden".[151]

Bengel stellte sich gegen das Instrument der Inhaltskontrolle bei Erb- und Pflichtteilsverzichten.[152] Der wesentliche Unterschied zu den Eheverträgen sei der Charakter des "Risikogeschäfts".[153] Mit gleicher Zielrichtung betonte Kapfer die Unterschiede zwischen Scheidungsfolgenrecht und dem beim Erb- oder Pflichtteilsverzicht.[154] Allgemein wird problematisiert, dass es sich bei einem Erbverzicht um eine Erklärung mit dinglicher Wirkung handle. Die Rechtssicherheit gebiete es, zumindest nach dem Erbfall eine nachträgliche Anpassung nicht zuzulassen.[155] Dies gilt aber nicht für das Kausalgeschäft sowie für den Pflichtteilsverzicht.[156] Insoweit stimmt Bengel mit Wendt überein, der zudem auch eine Anpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage für möglich hält.[157] Sie wird aber von der (fast) allgemeinen Ansicht nur in "extremen Ausnahmefällen" als zulässig erkannt.[158]

Für J. Mayer ist eine als "umfassende gerichtliche Überprüfung" zu verstehende "Inhaltskontrolle" zweifellos möglich.[159] Der Übertragung der Rechtsprechung zu den Eheverträgen steht er aber wegen der Unterschiede der Rechtsgeschäfte sehr kritisch gegenüber. Er betont den Vorrang der Korrektur durch Anfechtung und das Instrument der Störung der Geschäftsgrundlage.[160]

Bei wiederkehrender Thematisierung in der Literatur[161] nahm die Diskussion um die Möglichkeit der Sittenwidrigkeit des Pflichtteilsverzichtes durch eine Entscheidung des OLG Hamm im Jahre 2016 wieder Fahrt auf. Das OLG sah in der Vereinbarung ein erhebliches Ungleichgewicht zulasten des Verzichtenden und in der Folge Sittenwidrigkeit.[162] U.a. Lange bezog sich auf die Entscheidung. Er sieht eine Inhaltskontrolle kritisch, insbesondere wegen der Unterschiede bei verzichtenden Kindern zu Ehevertragsschlüssen. Der Pflichtteilsverzicht könne aus altruistischen Gründen erklärt werden und auch eine Erbausschlagung benötige keine Begründung.[163]

[143] Wachter, ZErb 2004, 238, 243 f.
[144] Wachter, ZErb 2004, 238, 243–246.
[145] Wachter, ZErb 2004, 238, 243.
[146] OLG München ZEV 2006, 313 = ErbR 2007, 154; nachgehend BGH v. 28.7.2007 – IV ZR 50/06 ("Wildmoser").
[147] Rogler, ErbR 2007, 154, 157.
[148] Theiss/Boger, ZErb 2006, 164.
[149] OLG Nürnberg ZEV 2003, 514.
[150] Bengel, ZEV 2006, 192, 193 m.w.N.
[151] Kuchinke, FPR 2006, 125.
[152] Bengel, ZEV 2006, 192; ebenfalls zurückhaltend Ludyga, Inhaltskontrolle, § 5 Rn 24.
[153] So auch Ludyga, Inhaltskontrolle, § 6 Rn 7 f.
[154] Kapfer, MittBayNot 2006, 385.
[155] Bengel, ZEV 2006, 192, 193; BGH NJW 1999, 789 (keine Berufung auf Wegfall der Geschäftsgrundlage nach Eintritt des Erbfalls möglich).
[156] Bengel, ZEV 2006, 192, 195; Staudinger/Schotten, § 2346 Rn 191.
[157] Wendt, ZNotP 2006, 2, 6–8.
[158] Vgl. Staudinger/Schotten, § 2346 Rn 190 f. m.w.N.
[159] J. Mayer, ZEV 2007, 556, 559; vgl. auch Krauß, Rn 2128–2131.
[160] J. Mayer, § 2346 Rn 40.
[161] Zuletzt etwa Gerlach-Worch, ErbR 2022, 552.
[162] OLG Hamm NJW 2017, 576.
[163] Lange, NJW 2017, 513; Lange, ErbR 2017, 397.

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