Rz. 69

Die Interessenlage der Beteiligten und das Machtgefüge unter ihnen kann bei Erb- und Pflichtteilsverzichten denen bei Eheverträgen stark ähneln. Wachter bietet dafür gute Beispiele.[142]

Denkbar ist, dass bei einer Eheschließung ein nach den Kriterien des BGH unwirksamer Ehevertrag geschlossen wird, der mit einem Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht verbunden oder von ihm begleitet wird. Erleidet der Erbverzicht dann dasselbe Schicksal wie der Ehevertrag?

 

Beispiel

Erhält ein gerade Volljähriger ein großes Geschenk ("Porsche") und wird in dem Zusammenhang vom Vater zu einem Pflichtteilsverzicht bewogen – oder besser: bestimmt –, obwohl die Zuwendung im Verhältnis zu einem potentiellen Pflichtteilsanspruch in Millionenhöhe sehr gering ist, kann ein Bedürfnis für eine gerichtliche Korrektur gesehen werden.

 

Rz. 70

Eine wesentliche Änderung der Umstände könnte gesehen werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte mit Rücksicht auf die Familientradition und im Vertrauen auf eine Versorgung aller Angehöriger durch ein Familienunternehmen auf den Pflichtteil verzichtet, das Unternehmen aber dann vor dem Erbfall verkauft wird.

[142] Für die Wachter, ZErb 2004, 238 f. leider keine Lösungen vorschlägt.

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