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Der Verzichtende kann sich vertreten lassen. Es gelten dafür die allgemeinen Regeln.[44]

Die Vollmacht kann formlos sein, § 167 Abs. 2 BGB. Nach einer vollmachtlosen Vertretung kann der Verzichtende die Genehmigung auch formfrei erklären, § 182 Abs. 2 BGB.[45] Dies eröffnet Möglichkeiten zum Missbrauch, denn nur bei der unwiderruflichen Vollmacht werden Einschränkungen gemacht.[46]

Ist die Genehmigung einer Erklärung eines Vertreters (z.B. des Betreuers) notwendig, ist sie nach h.M. nur bis zum Zeitpunkt des Erbfalls möglich.[47]

[44] Vgl. mit Beispiel Zimmermann, Verlust der Erbschaft, Rn 67.
[45] Reul, MittRhNotK 1997, 373, 375 mit Verweis auf die Rspr. des BGH NJW 1994, 1344 (wenn auch nicht ausdrücklich zum Erbverzicht).
[46] Vgl. Staudinger/Schotten, § 2348 Rn 9.
[47] BGH NJW 1978, 1159; Reul, MittRhNotK 1997, 373, 375.

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