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Der Verzichtende kann sich vertreten lassen. Es gelten dafür die allgemeinen Regeln.[44]
Die Vollmacht kann formlos sein, § 167 Abs. 2 BGB. Nach einer vollmachtlosen Vertretung kann der Verzichtende die Genehmigung auch formfrei erklären, § 182 Abs. 2 BGB.[45] Dies eröffnet Möglichkeiten zum Missbrauch, denn nur bei der unwiderruflichen Vollmacht werden Einschränkungen gemacht.[46]
Ist die Genehmigung einer Erklärung eines Vertreters (z.B. des Betreuers) notwendig, ist sie nach h.M. nur bis zum Zeitpunkt des Erbfalls möglich.[47]
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