Rz. 89

Ein Zuwendungsverzicht erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Verzichtenden.[196] Allerdings gilt die Verweisung auch, wenn keine Abfindung gezahlt wurde. Die Rechtsfolge des § 2349 BGB kann (und muss)[197] durch eine ausdrückliche Anordnung vermieden werden.[198] Die Erstreckungswirkung kann ausnahmsweise entfallen, etwa wenn der Abkömmling ausdrücklich als Ersatzerbe benannt ist.[199]

[196] MüKo/Wegerhoff, § 2352 Rn 14.
[197] MüKo/Wegerhoff, § 2352 Rn 13.
[198] Vgl. insgesamt BT-Drucks 16/8954, 25 f.

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