Rz. 66

Zumindest seit dem Jahr 2004 wird über die Inhaltskontrolle[130] von Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträgen vermehrt diskutiert.[131] Anlass und Ausgang für die Überlegungen war die Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle bei Eheverträgen. Ein anderes Thema ist die Frage, ob der Verzicht, z.B. bei einem von Sozialleistungen abhängigen Kind, zu Lasten eines Sozialleistungsträgers sittenwidrig ist – was grundsätzlich abzulehnen ist.[132]

[130] Krit. zu diesem aus dem AGB-Recht stammenden Begriff Bengel, ZEV 2006, 192, 194 m.w.N.; vgl. auch Ludyga, Inhaltskontrolle, § 1 Rn 6.
[131] Eine erste Sensibilisierung erfolgte schon nach dem Beschluss des BVerfG von 2001, vgl. Krug, ZErb 2002, 39; vgl. auch Damrau/Tanck/Kurze, § 2346 Rn 50–60.
[132] So OLG Hamm ZEV 2022, 94; vgl. Breuer, SRa 2022, 237.

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