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Es ist möglich, nur auf Teile des Pflichtteilsanspruchs zu verzichten.[83] Für den Gestalter ergeben sich zahlreiche Möglichkeiten, wenn Teilverzichte mit anderen familien-, erb- und gesellschaftsrechtlichen Instrumenten kombiniert werden. In der Praxis ist der gegenständlich beschränkte Pflichtteilsverzicht aufgrund seiner grundsätzlich klaren Struktur und seiner Ergänzungsfunktion bei lebzeitigen Übertragungen besonders relevant.

[83] Umfassender Überblick: J. Mayer, ZEV 2000, 263–265.

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