Rz. 33

Zu diesem Familienbedarf (3.668 EUR) hat M entsprechend dem Verhältnis seines Einkommens zum Einkommen von F beizutragen. Den Rest kann er für Elternunterhalt einsetzen.

Das Familieneinkommen beträgt, wie schon ausgeführt, 3.775 EUR (2.935 + 840 EUR),

Die 3.775 EUR sind also 100 % des Familieneinkommens.

Somit ist das Einkommen des M (2.935 EUR) ein Anteil am Familieneinkommen in Höhe von ca. 78 % (2.935 : 3.775 = 0,78 = 78 %).

Kontrollrechnung: Das Einkommen der F (840 EUR) ist von 3.775 EUR ein Anteil von ca. 22 % (840 EUR : 3.775 EUR = 0,22 = 22 %).

Vom Familienbedarf in Höhe von 3.668 EUR hat M also 78 % zu tragen bzw. zu decken, das sind 2.861 EUR (3.668 EUR × 0,78).

M kann bzw. muss die Differenz zwischen seinem Einkommen (2.935 EUR) und seinem Anteil am Familienunterhalt (2.861 EUR) für den Elternunterhalt einsetzen.

Das sind 74 EUR (2.935 EUR – 2.861 EUR).

Die Zahlungspflicht des M gegenüber G beträgt also 74 EUR.

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