Rz. 44

Bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes besteht Anspruch auf den sog. Basisunterhalt.

K ist aber bereits 9 Jahre alt

Ein sog. verlängerter Betreuungsunterhalt, also Unterhalt nach dem Basisunterhalt, erfordert.

entweder kindbezogene Gründe
oder elternbezogene Gründe.
 

BGH, Beschl. v. 9.3.2016 – XII ZB 693/14 Rn 25 ff.

Für die – hier allein relevante – Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Regelung zwar nur dann ein fortdauernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 1615l Abs. 2 S. 4 BGB). Insbesondere nach Maßgabe der im Gesetz ausdrücklich genannten kindbezogenen Gründe ist unter Berücksichtigung der bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich.

Weil § 1615l Abs. 2 S. 5 BGB eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs "insbesondere" aus kindbezogenen Gründen zulässt, kommen im Einzelfall aber auch elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts in Betracht.

Das kann etwa dann gelten, wenn die Eltern mit ihrem gemeinsamen Kind zusammengelebt haben und außerdem ein besonderer Vertrauenstatbestand als Nachwirkung dieser Familie entstanden ist. Dabei ist allerdings stets zu beachten, dass die gesetzliche Regel, wonach der Betreuungsunterhalt zunächst nur für drei Jahre geschuldet ist und eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus ausdrücklich begründet werden muss, nicht in ihr Gegenteil verkehrt werden darf (Senatsbeschluss BGHZ 205, 342 = FamRZ 2015, 1369 Rn 12 ff. und Senatsurteil vom 13.1.2010 – XII ZR 123/08, FamRZ 2010, 444 Rn 26 m.w.N.).

a) Kindbezogene Gründe

 

Rz. 45

Kindbezogene Gründe sind im Fallbeispiel nicht ersichtlich.

b) Elternbezogene Gründe

 

Rz. 46

Einen elternbezogenen Grund (siehe hierzu Fall 24 oben § 5 Rdn 38 ff.) kann auch das Einvernehmen der Eltern über die persönliche Betreuung des Kindes liefern.

 

BGH, Beschl. v. 9.3.2016 – XII ZB 693/14 Rn 25 ff.

Ein elternbezogener Grund zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts kann allerdings auch darin liegen, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im weiterhin fortdauernden Einvernehmen mit dem anderen persönlich betreut und deshalb ganz oder teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.

Die Mitwirkung an einer solchen Gestaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist dem Pflichtigen im Verhältnis zu seinen unterhaltsberechtigten Eltern nach Treu und Glauben nur dann verwehrt, wenn sie rechtsmissbräuchlich erscheint.

Das ist indessen so lange zu verneinen, wie es den berechtigten Interessen innerhalb der neuen Familie entspricht, dass ein Partner zugunsten der Haushaltsführung und Kinderbetreuung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet (vgl. Senatsurteil vom 25.4.2007 – XII ZR 189/04, FamRZ 2007, 1081 Rn 18).

Für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus trägt der Unterhaltsberechtigte die Darlegungs- und Beweislast. Er hat also zunächst darzulegen und zu beweisen, dass keine kindgerechte Einrichtung für die Betreuung des gemeinsamen Kindes zur Verfügung steht oder dass aus besonderen Gründen eine persönliche Betreuung erforderlich ist. Auch Umstände, die aus elternbezogenen Gründen zu einer eingeschränkten Erwerbspflicht und damit zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts führen können, hat der Unterhaltsberechtigte darzulegen und zu beweisen (Senatsbeschluss BGHZ 205, 342 = FamRZ 2015, 1369 Rn 15 m.w.N. und Senatsurteil vom 13.1.2010 – XII ZR 123/08, FamRZ 2010, 444 Rn 27).

An die Darlegung von elternbezogenen Gründen im Rahmen des § 1615l BGB sind zudem höhere Anforderungen zu stellen als nach § 1570 Abs. 2 BGB, da sich bei nicht verheirateten Eltern – anders als bei Eheleuten – mangels entsprechenden Rechtsaktes nicht ohne weiteres auf einen gegenseitigen Einstandswillen schließen lässt (NK-BGB/Schilling, 3. Aufl., § 1615l Rn 13).

Der Umstand, dass ein Elternteil im Rahmen einer intakten nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Betreuung des gemeinsamen Kindes übernommen hat und diese Rollenverteilung von den Partnern gelebt wird, indiziert jedoch ein entsprechendes Einvernehmen.

Anders als bei Partnern, die nach der Trennung nicht mehr einvernehmlich an dieser ursprünglich gelebten Rollenverteilung festhalten, bedarf es deshalb nicht der gesonderten Darlegung eines besonderen Vertrauenstatbestands.

Beruft sich ein zum Elternunterhalt Verpflichteter auf seine Unterhaltspflicht nach § 1615l BGB und damit auf eine sonstige Verpflichtung im Sinne des § 1603 Abs. 1 BGB, hat er im Verhältnis zu dem Elternunterhaltsberechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen des Anspruchs aus § 1615l BGB darzulegen und zu beweisen, weil er damit seine Leistungsunfähigkeit einwendet (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 75. Aufl., § 1603 Rn 47 m.w.N.).

Danach hat seine Lebensgefährtin im Rahmen der intakten nichtehelichen Lebensgemeinschaft die (teilweise) Betreuung des gemeinsamen Kindes übernommen. Dies genügt, um einen elternbezogenen Grund darzulegen. W...

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