Rz. 18

Einkommen M2 – Selbstbehalt

= 3.000 EUR – (2.000 EUR + ½ × (3.000 EUR – 2.000 EUR))

= 3.000 EUR – (2.000 EUR + 500 EUR) = 500 EUR

In diesem Umfang ist M2 leistungsfähig in Bezug auf Elternunterhalt.

Anders ausgedrückt: Leistungsfähigkeit besteht in Höhe von ½ (= 50 %) aus (3.000 – 2.000 EUR), also in Höhe von 500 EUR.

Da die für den Elternunterhalt zur Verfügung stehende Beträge von M1 und M2 (1.500 + 500 = 2.000 EUR) nicht ausreichen, den ungedeckten Restbedarf von G (2.200 EUR) zu decken, erübrigt sich die Berechnung einer Quote (vgl. hierzu den Hinweis am Ende). Beide Beträge sind voll für den Elternunterhalt aufzuwenden.

 

Hinweis

Der Hälfteanteil bzw. 50 %-Anteil erhöht sich bei Vorteilen des M aus Zusammenleben auf 55 %, da in einem solchen Fall nur 45 % des den Betrag von 2.000 EUR übersteigenden Betrages anrechnungsfrei bleiben (vgl. hierzu Fall 55, siehe Rdn 22).

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