a) Bemessung des Kindesunterhalts nur nach dem Einkommen des M

 

Rz. 41

Der Kindesunterhalt des K kann hier allein nach dem Einkommen von M bestimmt werden.

neKM erfüllt ihre Unterhaltspflicht durch die Betreuung des noch minderjährigen Kindes.

Der Kindesunterhalt, der hier zu Berechnungszwecken als Geldbetrag auszuweisen ist, bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle.

M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.700 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 6 (3.501 EUR bis 3.900 EUR) zur Anwendung. Es sind drei Unterhaltsberechtigte vorhanden (F, neKM und G). Die DT geht von zwei Unterhaltsberechtigten aus. Deshalb ist die Herabstufung um eine Einkommensgruppe in Gruppe 5 (3.101 – 3.500 EUR) geboten.

K ist 9 Jahre alt (zweite Altersstufe). Der Bedarf nach der DT beträgt somit 546 EUR. Abzüglich des hälftigen Kindergelds ergibt sich ein (fiktiver) Zahlbetrag von 436,50 EUR (546 EUR – 109,50 EUR).

M verbleiben rechnerisch 3.263,50 EUR (3.700 EUR – 436,50 EUR).

b) Bemessung des Kindesunterhalts nach dem zusammengerechneten Einkommen von M und F

 

Rz. 42

Zwar leben M und neKM zusammen, doch hat neKM kein Einkommen. Eine Ermittlung des Kindesunterhalts nach dem gemeinsamen Einkommen erübrigt sich.

 

Hinweis

Diese Rechenweise[13] nach dem zusammengerechneten Einkommen hat für die Bestimmung der Kindesunterhaltsverpflichtung des M in den Fällen ohnehin keine wesentliche Bedeutung, in denen M und neKM nicht zusammenleben und M alleine barunterhaltspflichtig ist. Der Barunterhalt würde sich – in den allermeisten Fällen – nur nach dem Einkommen des M bestimmen.

Es bleibt also bei dem oben bereits aufgezeigten Ergebnis: M verbleiben nach Abzug des Kindesunterhalts rechnerisch 3.263,50 EUR (3.700 EUR – 436,50 EUR).

Zudem ist M auch seiner Partnerin neKM unterhaltspflichtig.

[13] Vgl. hierzu ausführlich und mit Rechenbeispielen Gutdeutsch, FamRZ 2014, 1969.

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