Rz. 7

Der Erbschafts- bzw. Erbteilskauf bedarf der notariellen Beurkundung, auch in allen Nebenabreden.[6] Der Prozessvergleich wahrt die Form, nicht jedoch der schriftliche Vergleich.[7] Derselben Form bedarf der Vertrag, mit dem der Miterbe über seinen Anteil verfügt (§ 2033 Abs. 1 S. 2 BGB). Kauf und Übertragung eines Erbteils können in einer notariellen Urkunde zusammengefasst werden. Die notarielle Beurkundung der Verfügung gem. § 2033 Abs. 1 S. 2 BGB kann aber einem Formmangel des Grundgeschäfts gem. § 2371 BGB nicht abhelfen. Es tritt somit keine Heilung eines formnichtigen Vertrages durch Erfüllung ein, weder beim (Allein-)Erbschaftskauf noch beim Erbteilskauf.[8] Der veräußernde Miterbe kann bei Formnichtigkeit nach den Regeln des Bereicherungsrechts die Rückübertragung des Erbteils verlangen.

 

Rz. 8

Zum Schutz der Nachlassgläubiger ist der Erbschafts- und Erbteilskauf dem Nachlassgericht anzuzeigen (§ 2384 BGB).

[6] Grüneberg/Weidlich, § 2371 BGB Rn 2.
[7] OLG Celle NJW 2013, 2979 f.
[8] BGH NJW 1967, 1128, 1131; a.A. Damrau, ZEV 1996, 361, 364 m.w.N., der Heilung analog § 313 S. 2 BGB (§ 311b Abs. 1 S. 2 BGB n.F.) annimmt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge