Rz. 7
Der Erbschafts- bzw. Erbteilskauf bedarf der notariellen Beurkundung, auch in allen Nebenabreden.[6] Der Prozessvergleich wahrt die Form, nicht jedoch der schriftliche Vergleich.[7] Derselben Form bedarf der Vertrag, mit dem der Miterbe über seinen Anteil verfügt (§ 2033 Abs. 1 S. 2 BGB). Kauf und Übertragung eines Erbteils können in einer notariellen Urkunde zusammengefasst werden. Die notarielle Beurkundung der Verfügung gem. § 2033 Abs. 1 S. 2 BGB kann aber einem Formmangel des Grundgeschäfts gem. § 2371 BGB nicht abhelfen. Es tritt somit keine Heilung eines formnichtigen Vertrages durch Erfüllung ein, weder beim (Allein-)Erbschaftskauf noch beim Erbteilskauf.[8] Der veräußernde Miterbe kann bei Formnichtigkeit nach den Regeln des Bereicherungsrechts die Rückübertragung des Erbteils verlangen.
Rz. 8
Zum Schutz der Nachlassgläubiger ist der Erbschafts- und Erbteilskauf dem Nachlassgericht anzuzeigen (§ 2384 BGB).
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