Rz. 95

Bei Schenkung einer angefallenen Erbschaft ist dem Formerfordernis der §§ 2371, 2385 Abs. 2 BGB Rechnung zu tragen. Eine Beurkundung des Schenkungsversprechens allein reicht nicht aus. Sollte der Beschenkte minderjährig sein, so muss zuvor die Genehmigung des Familiengerichts gem. §§ 1643 Abs. 1, 1854 Nr. 4 BGB eingeholt werden. Der Grund liegt darin, dass auch dann, wenn es sich um eine Schenkung handelt, das zur Folge hat, dass Minderjährige neben dem die Erbschaft veräußernden Erben gesamtschuldnerisch für die Nachlassverbindlichkeiten haften.[90] Diese Haftung kann auch den Gläubigern gegenüber nicht ausgeschlossen werden (§ 2382 Abs. 2 BGB). Der Schenker haftet nicht für unentgeltliche Veräußerungen oder Belastungen von Erbschaftsgegenständen in der Zeit bis zum Erbschaftskauf. Nach § 2385 Abs. 2 S. 1 BGB ist § 2375 BGB auf die Schenkung nicht anwendbar.[91] Für die Schenkung an einen geschäftsunfähigen Betreuten ist gem. § 1854 Nr. 4 BGB die Genehmigung des Betreuungsgerichts notwendig.

[90] RGZ 75, 357, 360.
[91] Staudinger/Olshausen, § 2385 BGB Rn 26.

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