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Muster 18.3: Kauf und Übertragung eines Erbteils

 

Muster 18.3: Kauf und Übertragung eines Erbteils

_________________________ (Notarielle Urkundenformalien)

Anwesend sind

1. _________________________, im Folgenden "Verkäufer" genannt,
2. _________________________, im Folgenden "Käufer" genannt,

alle ausgewiesen durch ihre amtlichen Personalausweise.

Nach Grundbucheinsicht beurkunde ich Folgendes:

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Die Urkunde betrifft den Nachlass von _________________________. Laut Erbschein, Az. _________________________, des Nachlassgerichts _________________________ ist der Verkäufer zu _________________________ Anteil Erbe des _________________________.

(2) Zum ungeteilten Nachlass gehören noch:

1. Ein bebautes Grundstück, eingetragen im Grundbuch _________________________, Band _________________________, Blatt _________________________
2. Darlehensforderung gegen die _________________________ Bank (Sparbuch)
3. Folgende bewegliche Gegenstände: _________________________
4. Folgende Nachlassverbindlichkeiten: _________________________

Weitere Nachlassverbindlichkeiten sind nach Angaben des Verkäufers nicht vorhanden.

§ 2 Erbteilskauf

(1) Der Verkäufer verkauft hiermit seinen Erbanteil am Nachlass des _________________________ an den Käufer zur alleinigen Berechtigung zum Kaufpreis von _________________________ EUR, in Worten _________________________.

(2) Der Verkäufer hat andere Nachlassgegenstände oder Surrogate als den Anteil an den aufgeführten Gegenständen nicht herauszugeben und hierfür auch keinen Ersatz zu leisten. Er hat seinerseits keinerlei Anspruch auf Aufwendungen, die er auf die Erbschaft gemacht hat und verzichtet auf jeglichen Ersatz von erfüllten Nachlassverbindlichkeiten, Abgaben, Lasten und sonstigen Kosten, die auf die Erbschaft erhoben wurden.

§ 3 Zahlungsmodalitäten

(1) Der Kaufpreis ist zahlbar spätestens am _________________________, jedoch nicht bevor:

1. dem Notar die Verzichtserklärungen sämtlicher vorkaufsberechtigter Miterben vorliegen oder die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts abgelaufen ist;
2. die unten aufgeführte Eintragung der Verfügungsbeschränkung im Grundbuch erfolgt ist,
3.

sonstige evtl. erforderliche Genehmigungen eingegangen sind, also

Genehmigung des Landwirtschaftsamts gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrdstVG,
Genehmigung des Ehegatten gem. §§ 1365, 1423 BGB,
Genehmigung des Familiengerichts oder des Betreuungsgerichts nach den §§ 1851 Nr. 3, § 1854 Nr. 4 und § 1850 Nr. 6 i.V.m. § 1643 Abs. 1 BGB.

(2) Der Käufer übernimmt die unter § 1 genannten Verbindlichkeiten zur ferneren Verzinsung und Tilgung zu dem dem quotalen Erbteil entsprechenden Bruchteil zu den ihm bekannten Bedingungen der Darlehensverträge und verpflichtet sich, den Verkäufer hiervon zu befreien. Die Übernahme dieser Verbindlichkeiten ist bereits im Kaufpreis berücksichtigt. Die erforderlichen Gläubigergenehmigungen holen die Beteiligten selbst ein. Darüber hinausgehende Verbindlichkeiten durch diese oder andere Gläubiger übernimmt im Innenverhältnis der Verkäufer.

§ 4 Übergang und Gewähr

(1) Die Nutzungen und Lasten gehen gem. § 2380 BGB ab Kaufabschluss auf den Käufer über. Von da an trägt der Käufer auch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände.

(2) Die Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährleistung wegen eines Rechtsmangels beschränkt sich auf die Haftung dafür, dass ihm das Erbrecht zusteht, dass es nicht durch das Recht eines Nacherben oder durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist, dass nicht Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteilslasten, Ausgleichspflichten oder Teilungsanordnungen bestehen und dass nicht unbeschränkte Haftung gegenüber den Nachlassgläubigern oder Einzelnen von ihnen eingetreten ist. Mängel einer zur Erbschaft gehörenden Sache hat der Verkäufer nicht zu vertreten.

Darüber hinaus sichert der Verkäufer dem Käufer zu,

dass der benannte Grundbesitz zur Erbschaft gehört,
dass keine weiteren als die aufgeführten Nachlassverbindlichkeiten bestehen,
dass der Erbteil nicht anderweitig veräußert oder verpfändet wurde und auch nicht gepfändet oder mit sonstigen Rechten Dritter belastet ist,
dass zwischen den Erben auch schuldrechtlich kein Auseinandersetzungsvertrag abgeschlossen wurde.

§ 5 Erbteilsübertragung; Sicherungen

(1) In Vollzug seiner Verpflichtung aus § 2 überträgt der Verkäufer hiermit gem. § 2033 BGB seinen oben genannten Erbteil dem Käufer, der diese Erbteilsübertragung annimmt.

(2) Die Übertragung erfolgt aufschiebend bedingt. Die Bedingung gilt als eingetreten, wenn der Kaufpreis vollständig bezahlt ist oder dem Grundbuchamt eine Berichtigungsbewilligung des Verkäufers vorgelegt wird, in der dieser die Eintragung des Käufers als neuen Rechtsinhaber des Erbteils bewilligt. Der Käufer bewilligt und beantragt bereits heute die Berichtigung des Grundbuchs durch seine Eintragung als neuen Berechtigten des vorstehend aufschiebend bedingt übertragenen Erbteils.

(3) Der Käufer beantragt die Ber...

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