Rz. 19

Bevor er entscheidet, ob er sich redend oder schweigend verteidigen will, muss er wissen, dass eine Einlassung ein Beweismittel gegen ihn selbst sein kann. Zur Bewertung der Einlassung in Verkehrssachen siehe insbesondere OLG Köln DAR 2013, 393. Der Beschuldigte muss auch daran denken, dass Gerichte oft ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten (rechtswidrig OLG Hamm zfs 2003, 257) allein damit gewinnen, dass die Einlassung des Angeklagten widerlegt wird. Bei der Entscheidung, ob sich der Angeklagte redend verteidigen will, muss auch mit einkalkuliert werden, dass erfahrungsgemäß Angeklagte der Befragung durch Richter oder Staatsanwalt nicht standhalten können.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge