Rz. 100

Traut der Verteidiger seinem Mandanten nicht zu, eine Befragung durch das Gericht durchzustehen, ohne entscheidende Fehler zu machen, bietet sich folgende Lösung an:

 

Rz. 101

Der Beschuldigte stellt in einer im Vorverfahren eingereichten schriftlichen Erklärung eine entsprechende Behauptung auf und schweigt anschließend. Dann muss das Gericht - hierzu nötigt es spätestens der Antrag der Verteidigung - die schriftliche Erklärung durch Verlesung in die Hauptverhandlung einführen und sich mit ihr beschäftigen (OLG Zweibrücken StV 1986, 290).

 

Rz. 102

Eine Teileinlassung mit den bekannten nachteiligen Folgen stellt dies nicht dar, wenn auch zuzugeben ist, dass i.d.R. die Glaubwürdigkeit des Angeklagten nicht die gleiche ist, wie wenn er in der Hauptverhandlung Rede und Antwort steht.

 

Rz. 103

Ansonsten ist es besser, wenn der Angeklagte schweigt, solange eine Erklärung von ihm für die Verteidigung nicht zwingend notwendig ist. Dies gilt z.B. erst recht, wenn ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten mehrere Geschehensabläufe - darunter auch eine dem Angeklagten günstige Variante - als gleichermaßen wahrscheinlich ansieht.

 

Rz. 104

Nicht selten nehmen Verteidiger bei einer solchen Konstellation an, der Angeklagte könne sich auf die ihm günstige Variante nur berufen, wenn er die dort unterstellten Fakten behaupte, wo doch in Wahrheit das ungefährlichere Schweigen ausgereicht hätte.

 

Rz. 105

 

Tipp: Erklärung des Verteidigers

Erfahrungsgemäß haben Angeklagte Hemmungen, dem Richter nach der Belehrung "ins Gesicht" zu sagen, sie würden keine Angaben machen. Trotz aller Belehrungen fürchten sie nach wie vor, ihr Schweigen sei ein Schuldeingeständnis.

Aus dieser schwierigen Situation hilft der Verteidiger dem Angeklagten dadurch, dass er die Verantwortung für die Entscheidung auf sich nimmt und etwa erklärt: "Ich habe meinem Mandanten geraten, keine Angaben zu machen."

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