I. Der Ladung nicht Folge leisten

 

Rz. 2

Der Verteidiger wird dem Mandanten grundsätzlich davon abraten, bei der Polizei Angaben zu machen. Am besten rät er ihm schon bei der Mandatsannahme davon ab, einer eventuellen Ladung durch die Polizei überhaupt erst Folge zu leisten. Ob der Mandant dann sein Nichterscheinen telefonisch ankündigt, ist alleine eine Frage der Höflichkeit, nachteilige Folgen hat sein Fernbleiben jedenfalls nicht.

 

Achtung: Ausnahme bei Ladung durch den Staatsanwalt

Auf eine richterliche oder staatsanwaltschaftliche Vorladung (auch zur Vernehmung bei der Polizei) muss der Betroffene ebenso erscheinen, wie auf eine der Bußgeldbehörden (§ 163a Abs. 3 S. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG), wobei allerdings der Bußgeldbehörde selbst Zwangsmittel gegen einen nicht erscheinenden Betroffenen nicht zur Verfügung stehen (§ 46 Abs. 5 OWiG). Hat sich für den Betroffenen bereits ein Verteidiger bestellt, ist dieser über den Vernehmungstermin in Kenntnis zu setzen (§ 163a Abs. 3 i.V.m. § 168c Abs. 5 S. 1, 2 StPO).

Andernfalls muss er über sein Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers belehrt werden (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO).

Ist dies unterblieben, stellt sich die Frage eines Verwertungsverbotes der von dem Betroffenen in der Vernehmung gemachten Angaben.

II. Tipp: Hinweis im Bestellungsschreiben

 

Rz. 3

Polizeibeamte und Verkehrsstaatsanwälte nehmen von Ladungen oder Vernehmungsversuchen meist dann Abstand, wenn der Anwalt bereits im Bestellungsschreiben darauf hingewiesen hat, dass eine eventuelle Einlassung nur über den Verteidiger erfolgt und die Entscheidung, ob sich der Beschuldigte überhaupt äußert, erst nach Akteneinsicht getroffen wird.

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