Rz. 91

Mit einer eigenen Erklärung kann der Verteidiger nur eigenes Erlebniswissen oder - was der Normalfall ist - eine Tatsache in die Hauptverhandlung einführen, für die er einen Beweis anbieten kann. So kann er z.B. im Falle einer Unfallflucht durch Zeugen unter Beweis stellen, dass außer dem angeklagten Halter noch weitere Personen das Fahrzeug regelmäßig fahren.

 

Rz. 92

Ein solches Taktieren hat den Vorteil, dass der Angeklagte sich nicht einzulassen braucht, denn andernfalls könnte der Richter ihn befragen und aus den Antworten bzw. deren Verweigerung für den Angeklagten nachteilige Schlüsse ziehen, z.B. allein schon aus der Weigerung des Angeklagten zu erklären, wo er sich zur Tatzeit aufgehalten hat.

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