Rz. 38

Heilbehandlungen sind Maßnahmen jeglicher Art (auch die von nichtärztlichen Heilberufen durchgeführten Maßnahmen), die auf Herstellung der Gesundheit, Linderung der Krankheit, Beseitigung oder Linderung von Krankheitsfolgen sowie Verhütung von Krankheiten und ihrer Verschlimmerung gerichtet sind, wozu auch alternative Behandlungsmethoden jeglicher Art gezählt werden können.[31] Zur Heilbehandlung gehören nicht nur die diversen operativen Eingriffe, sondern auch die dazu erforderliche Anästhesie.[32]

 

Rz. 39

Auch die Behandlung mit Medikamenten ist Heilbehandlung und unterfällt dem Grunde nach § 1829 BGB (§ 1904 BGB a.F.) Jede medikamentöse Behandlung bedarf daher nicht nur der Einwilligung des Betroffenen oder seines Vertreters. (§ 630d BGB: "es sei denn, eine Patientenverfügung gestattet die Maßnahme oder untersagt sie"), sondern ist auch immer daraufhin zu überprüfen, ob eine zusätzliche Genehmigungsverpflichtung besteht.

 

Rz. 40

Soweit die Verabreichung von Medikamenten auf die Ruhigstellung des Patienten oder der Muskelrelaxation zum Zwecke der Beweglichkeitseinschränkung gerichtet ist und nicht als unvermeidliche Nebenwirkung einer notwendigen Therapie erzeugt wird, stellt sie sich als freiheitsentziehende Maßnahme dar und dient nicht mehr der Heilbehandlung.[33] Sie ist ein ärztlicher Eingriff i.S.d. § 1904 BGB oder ggf. eine Maßnahme nach § 1906 BGB.

[31] Staudinger/Bienwald, Neub. 2017, § 1904 a.F. Rn 57 ff.
[32] Staudinger/Bienwald, Neub. 2017, § 1904 a.F. Rn 58.
[33] Staudinger/Bienwald, Neub. 2017, § 1904 a.F. Rn 59, 61.

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