Rz. 34

Ein Mindestmaß an Kooperation des Klienten bei der Untersuchung ist unumgänglich, um die Fragestellung der Fahrerlaubnisbehörde vollständig beantworten zu können. Nur wenn der Klient in der Anamnese vollständige und wahrheitsgemäße Angaben macht und die körperliche Untersuchung (ggf. inklusive Laborprobenentnahme) zulässt, ist eine verwertbare Diagnosestellung aufseiten des Arztes überhaupt möglich. Dazu zählt unter Umständen auch die Entbindung von der Schweigepflicht, z.B. des behandelnden Arztes, zur Anforderung weiterer Befunde.

 

Rz. 35

Sollte ein Klient seine Mitarbeit an der Begutachtung verweigern, so muss der Arzt ihn darüber informieren, dass dies in aller Regel zu einem für ihn negativen Gutachtenausgang führen wird. Bestenfalls könnte in einem solchen Fall die Fragestellung der Behörde nur teilweise oder mit Einschränkungen beantwortet werden, was in der Regel zur Versagung des Fahrerlaubnisantrags/zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen wird.

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