Rz. 76

Nach Besetzung der Stelle besteht also allenfalls noch ein Schadenersatzanspruch als ­Sekundäranspruch, und zwar vor allem als Schadenersatz wegen Unmöglichkeit der Leistung aus §§ 280, 283, 275 Abs. 1 u. 4 BGB, ggfs. auch als Schadenersatz aus einer ­Nebenpflichtverletzung. Nach allgemeinen Regeln ist dieser Ersatzanspruch vorrangig auf Naturalrestitution gerichtet, § 249 Abs. 1 BGB. Kommt nicht ausnahmsweise doch noch die Besetzung der Stelle in Betracht (etwa weil der Stelleninhaber selbst kündigt oder in der Probezeit gekündigt wird oder weil eine zweite, identische Stelle existiert und frei ist), ist der Schadenersatzanspruch aber auf eine Geldleistung gerichtet, §§ 251 f. BGB.

 

Rz. 77

Der Schadenersatzanspruch umfasst ausdrücklich den entgangenen Gewinn gem. § 252 S. 1 BGB, für den die Beweiserleichterung des § 252 S. 2 BGB gilt, nach der derjenige Gewinn als entgangen gilt, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Der Ersatzanspruch ist folglich auf die Differenz zwischen derjenigen Vergütung gerichtet, die der Teilzeitbeschäftigte auf der fraglichen Stelle mit Wahrscheinlichkeit erzielt hätte, und derjenigen, die er tatsächlich erzielt. Zeitlich ist diese Vergütungsdifferenz nicht beschränkt.[67] Der Ersatzanspruch besteht für jeden Tag, an dem der Stellenbesetzungsanspruch des Teilzeitbeschäftigten rechtswidrig nicht erfüllt wird.

[67] Henssler/Willemsen/Kalb/Schmalenberg § 9 TzBfG Rn 16; Meinel/Heyn/Herms/Heyn § 9 Rn 36.

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