Rz. 269
Muster 18.15: Sofortige Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Vorlage eines Augenscheinsobjektes nach §§ 371, 144, 387 Abs. 3 ZPO
An das
Landgericht/Oberlandesgericht
– Beschwerdekammer/Beschwerdesenat –
in _________________________
über das
Amtsgericht/Landgericht[164]
in _________________________
Sofortige Beschwerde nach §§ 371 Abs. 2, 144, 387 Abs. 3 ZPO
In dem Rechtsstreit
des _________________________
– Kläger –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________
gegen
den _________________________
– Beklagter –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________
zeige ich an, den als Zeugen benannten
Herrn _________________________
– Beschwerdeführer –
zu vertreten.
Namens und in Vollmacht des Beschwerdeführers wird gegen das Zwischenurteil des _________________________ vom _________________________, Az: _________________________, sofortige Beschwerde eingelegt.
Es wird beantragt:
Unter Abänderung des Zwischenurteils des _________________________ vom _________________________ wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach § _________________________ berechtigt ist, im Verfahren Az: _________________________ die Vorlage des _________________________ als Augenscheinsobjekt gemäß dem Beweisbeschluss vom _________________________ zu verweigern. |
Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:
I.
Das angefochtene Zwischenurteil ist unzutreffend und im Sinne des vorstehenden Antrags durch das Ausgangsgericht nach § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO oder aber das angerufene Beschwerdegericht zu ändern.
Die Entscheidung ist nach §§ 371, 144, 387 Abs. 1 ZPO ergangen und dementsprechend nach § 387 Abs. 3 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angreifbar.
Die angefochtene Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am _________________________ zugestellt. Die Notfrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO endet damit am _________________________ und wird durch den vorliegenden Schriftsatz gewahrt.
Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist
□ | nach § 72 GVG das Landgericht berufen. Eine abweichende Fallkonstellation nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG liegt nicht vor. |
□ | nach § 119 GVG das Oberlandesgericht berufen. |
Soweit zunächst der originäre Einzelrichter beim zuständigen Beschwerdegericht nach § 568 ZPO zuständig ist, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde, wird gebeten, diese nach § 568 S. 2 ZPO
□ | der Kammer |
□ | dem Senat |
vorzulegen, da die Rechtssache
□ | besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, |
□ | grundsätzliche Bedeutung hat, |
was sich daraus ergibt, dass _________________________.
Entsprechend den vorstehenden Ausführungen wird sodann beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, soweit nicht im Sinne der diesseitigen Anträge entschieden wird.
II.
Die angefochtene Entscheidung erweist sich im Ergebnis als unzutreffend.
Die angefochtene Entscheidung beruht auf §§ 371, 144, 387 Abs. 1 ZPO. Danach hatte das Ausgangsgericht durch Zwischenurteil über die Frage zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer in dem vorbezeichneten Verfahren berechtigt ist, aufgrund eines ihm sonst zustehenden Zeugnisverweigerungsrechts nach § _________________________ die Herausgabe des _________________________ als Augenscheinsobjekt zu verweigern.
Zu Unrecht hat das Ausgangsgericht dem Beschwerdeführer ein Zeugnisverweigerungsrecht verweigert.
Nach § _________________________ ZPO kann das Zeugnis verweigert werden, wenn _________________________.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil _________________________.
Soweit das Ausgangsgericht der Ausfassung ist, dass _________________________, ist dies rechtsfehlerhaft, weil _________________________.
Die angefochtene Entscheidung ist damit aufzuheben und zugleich festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach § _________________________ ZPO berechtigt ist, sein Zeugnis zu verweigern.
III.
Soweit das erkennende Beschwerdegericht der diesseitigen Auffassung nicht zu folgen vermag, wird schon jetzt beantragt,
die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen. |
Die vom Beschwerdeführer dargelegte Auffassung wird von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in _________________________ geteilt (vgl. _________________________[165]). Soweit das angerufene Gericht dieser Auffassung nicht folgt, ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
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