Rz. 265

Muster 18.11: Sofortige Beschwerde nach § 319 Abs. 3 ZPO gegen einen Berichtigungsbeschluss

 

Muster 18.11: Sofortige Beschwerde nach § 319 Abs. 3 ZPO gegen einen Berichtigungsbeschluss

An das

Landgericht

– Beschwerdekammer –

Oberlandesgericht

– Beschwerdesenat–

in _________________________

über das

Amtsgericht
Landgericht

in _________________________

Sofortige Beschwerde nach § 319 Abs. 3 ZPO

In der _________________________sache

des _________________________

– Beschwerdeführer –

Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________

gegen

den _________________________

– Beschwerdegegner –

Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________

an der weiter beteiligt ist:[156] _________________________

wird hiermit namens und in Vollmacht des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des

Amtsgerichts
Landgerichts

in _________________________ vom _________________________, Az: _________________________, sofortige Beschwerde eingelegt.

Es wird beantragt:

Unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird der Antrag des _________________________ vom _________________________ auf Berichtigung des Urteils vom _________________________, Az: _________________________, zurückgewiesen.
Der Berichtigungsbeschluss vom _________________________ wird aufgehoben.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

I.

Mit der angefochtenen Entscheidung vom _________________________ hat das Ausgangsgericht das Urt. v. _________________________ im Verfahren _________________________ dergestalt berichtigt, dass _________________________.

Die Entscheidung ist unzutreffend und im Sinne des vorstehenden Antrags durch das Ausgangsgericht nach § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO oder aber das angerufene Beschwerdegericht zu ändern.

Die Entscheidung ist nach § 319 ZPO ergangen und dementsprechend nach § 319 Abs. 3 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angreifbar.

Die angefochtene Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am _________________________ zugestellt. Die Notfrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO endet damit am _________________________ und wird durch den vorliegenden Schriftsatz gewahrt.

II.

Die angefochtene Entscheidung erweist sich im Ergebnis als unzutreffend.

Soweit das Ausgangsgericht ausführt, dass _________________________ geht es von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus.

Richtig ist vielmehr, dass _________________________.

Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung des Beschwerdeführers vom _________________________, anliegend im Original

Die angefochtene Entscheidung beruht auf § 319 ZPO. Danach ist ein Urteil zu berichtigen, soweit es offensichtliche Unrichtigkeiten aufweist.

Soweit das Ausgangsgericht das Urt. v. _________________________ dahin gehend berichtigt hat, dass _________________________, liegt jedoch eine solche offensichtliche Unrichtigkeit nicht vor, weil _________________________.

_________________________

III.

Soweit das erkennende Beschwerdegericht der diesseitigen Auffassung nicht zu folgen vermag, wird schon jetzt beantragt,

 
  die Entscheidung über die Beschwerde nach § 568 S. 2 ZPO auf den Senat zu übertragen

und

 
  die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen.

Die vom Beschwerdeführer dargelegte Auffassung wird von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in _________________________ geteilt (vgl. _________________________[157]). Soweit das angerufene Gericht dieser Auffassung nicht folgt, ist daher eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Rechtsanwalt

[156] Soweit Dritte noch am Verfahren beteiligt sind.
[157] Fundstellen der abweichenden ober- oder höchstrichterlichen Rechtsprechung.

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