Rz. 257

Muster 18.3: Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners

 

Muster 18.3: Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners

An das

Landgericht

– Beschwerdekammer –

in _________________________

über das

Amtsgericht[140]

in _________________________

Anschlussbeschwerde nach § 567 Abs. 3 ZPO

In der _________________________sache

des _________________________

– Beschwerdeführer –

Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________

gegen

den _________________________

– Beschwerdegegner –

Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________

an der weiter beteiligt ist: _________________________[141]

 
  schließt sich der Beschwerdegegner der sofortigen Beschwerde des Beschwerdeführers vom _________________________ nach § 567 Abs. 3 ZPO hiermit an.

Namens und in Vollmacht des Beschwerdegegners wird dementsprechend gegen die Entscheidung des AG vom _________________________, Az: _________________________, Anschlussbeschwerde eingelegt und beantragt:

 
  Unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird _________________________.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

I.

Mit der angefochtenen Entscheidung vom _________________________ hat das Ausgangsgericht beschlossen, dass _________________________.

Soweit die Entscheidung den Ausspruch enthält, dass _________________________, ist diese unzutreffend und im Sinne des vorstehenden Antrags durch das Ausgangsgericht nach § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO oder aber durch das angerufene Beschwerdegericht zu ändern.

Die Entscheidung ist nach § _________________________ ZPO ergangen und dementsprechend nach § _________________________ ZPO mit der sofortigen Beschwerde angreifbar. Dies hat der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Beschwerde vom _________________________ getan.

Auch wenn die Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO für den Beschwerdegegner inzwischen abgelaufen ist, kann sich dieser der Beschwerde des Beschwerdeführers nach § 567 Abs. 3 ZPO noch anschließen.

Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist nach § 72 GVG das Landgericht berufen. Eine abweichende Fallkonstellation nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG liegt nicht vor.

II.

Die angefochtene Entscheidung erweist sich im Ergebnis in dem aus dem Antrag ersichtlichen Umfange als unzutreffend.

Soweit das Ausgangsgericht ausführt, dass _________________________, geht es von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus.

Richtig ist vielmehr, dass _________________________.

Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung des Beschwerdeführers vom _________________________, anliegend im Original

Die angefochtene Entscheidung beruht auf § _________________________ ZPO. Danach ist _________________________, wenn _________________________. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil _________________________.
_________________________

III.

Soweit das erkennende Beschwerdegericht der diesseitigen Auffassung nicht zu folgen vermag, wird schon jetzt beantragt,

 
  die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen.

Die vom Beschwerdeführer dargelegte Auffassung wird von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in _________________________ geteilt (vgl. _________________________[142]). Soweit das angerufene Gericht dieser Auffassung nicht folgt, ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

_________________________

Aus diesem Grunde wird auch beantragt,

 
  die Entscheidung über die sofortige Beschwerde und die Anschlussbeschwerde nach § 568 S. 2 ZPO auf die Kammer zu übertragen.

Rechtsanwalt

[140] Ausgangsgericht.
[141] Soweit Dritte noch am Verfahren beteiligt sind.
[142] Fundstellen der abweichenden ober- oder höchstrichterlichen Rechtsprechung.

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