Rz. 256

Muster 18.2: Sofortige Beschwerde gegen eine landgerichtliche Entscheidung zum Oberlandesgericht – Grundmuster

 

Muster 18.2: Sofortige Beschwerde gegen eine landgerichtliche Entscheidung zum Oberlandesgericht – Grundmuster

An das

Oberlandesgericht

– Beschwerdesenat–

in _________________________

über das

Landgericht[137]

in _________________________

Sofortige Beschwerde nach § _________________________

In der _________________________sache

des _________________________

– Beschwerdeführer –

Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________

gegen

den _________________________

– Beschwerdegegner –

Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________

an der weiter beteiligt ist: _________________________[138]

wird hiermit namens und in Vollmacht des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Landgerichts in _________________________ vom _________________________, Az: _________________________, Beschwerde eingelegt.

Es wird beantragt:

 
  Unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird _________________________.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

I.

Mit der angefochtenen Entscheidung vom _________________________ hat das Ausgangsgericht beschlossen, dass _________________________.

Die Entscheidung ist unzutreffend und im Sinne des vorstehenden Antrags durch das Ausgangsgericht nach § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO oder aber das angerufene Beschwerdegericht zu ändern.

Die Entscheidung ist nach § _________________________ ZPO ergangen und dementsprechend nach § _________________________ ZPO mit der sofortigen Beschwerde angreifbar.

Die angefochtene Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am _________________________ zugestellt. Die Notfrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO endet damit am _________________________ und wird durch den vorliegenden Schriftsatz gewahrt.

Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG das Oberlandesgericht berufen.

Soweit zunächst der originäre Einzelrichter beim zuständigen Beschwerdegericht nach § 568 ZPO zuständig ist, weil die angefochtene Entscheidung von einem

Einzelrichter
Rechtspfleger

erlassen wurde, wird gebeten, diese nach § 568 S. 2 ZPO

dem Senat

vorzulegen, da die Rechtssache

besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
grundsätzliche Bedeutung hat,

was sich daraus ergibt, dass _________________________.

II.

Die angefochtene Entscheidung erweist sich im Ergebnis als unzutreffend.

Soweit das Ausgangsgericht ausführt, dass _________________________, geht es von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus.

Richtig ist vielmehr, dass _________________________.

Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung des Beschwerdeführers vom _________________________, anliegend im Original

Die angefochtene Entscheidung beruht auf § _________________________ ZPO. Danach ist _________________________, wenn _________________________. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil _________________________.
_________________________

III.

Soweit das erkennende Beschwerdegericht der diesseitigen Auffassung nicht zu folgen vermag, wird schon jetzt beantragt,

 
  die Entscheidung über die Beschwerde nach § 568 S. 2 ZPO auf den Senat zu übertragen

und

 
  die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen.

Die vom Beschwerdeführer dargelegte Auffassung wird von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in _________________________ geteilt (vgl. _________________________[139]). Soweit das angerufene Gericht dieser Auffassung nicht folgt, ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Rechtsanwalt

[137] Ausgangsgericht.
[138] Soweit Dritte noch am Verfahren beteiligt sind.
[139] Fundstellen der abweichenden ober- oder höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge