Rz. 256
Muster 18.2: Sofortige Beschwerde gegen eine landgerichtliche Entscheidung zum Oberlandesgericht – Grundmuster
An das
Oberlandesgericht
– Beschwerdesenat–
in _________________________
über das
Landgericht[137]
in _________________________
Sofortige Beschwerde nach § _________________________
In der _________________________sache
des _________________________
– Beschwerdeführer –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________
gegen
den _________________________
– Beschwerdegegner –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________
an der weiter beteiligt ist: _________________________[138]
wird hiermit namens und in Vollmacht des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Landgerichts in _________________________ vom _________________________, Az: _________________________, Beschwerde eingelegt.
Es wird beantragt:
Unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird _________________________. |
Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:
I.
Mit der angefochtenen Entscheidung vom _________________________ hat das Ausgangsgericht beschlossen, dass _________________________.
Die Entscheidung ist unzutreffend und im Sinne des vorstehenden Antrags durch das Ausgangsgericht nach § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO oder aber das angerufene Beschwerdegericht zu ändern.
Die Entscheidung ist nach § _________________________ ZPO ergangen und dementsprechend nach § _________________________ ZPO mit der sofortigen Beschwerde angreifbar.
Die angefochtene Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am _________________________ zugestellt. Die Notfrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO endet damit am _________________________ und wird durch den vorliegenden Schriftsatz gewahrt.
□ | Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG das Oberlandesgericht berufen. | ||||||||||
□ | Soweit zunächst der originäre Einzelrichter beim zuständigen Beschwerdegericht nach § 568 ZPO zuständig ist, weil die angefochtene Entscheidung von einem
erlassen wurde, wird gebeten, diese nach § 568 S. 2 ZPO
vorzulegen, da die Rechtssache
was sich daraus ergibt, dass _________________________. |
II.
Die angefochtene Entscheidung erweist sich im Ergebnis als unzutreffend.
□ | Soweit das Ausgangsgericht ausführt, dass _________________________, geht es von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus. Richtig ist vielmehr, dass _________________________. Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung des Beschwerdeführers vom _________________________, anliegend im Original |
□ | Die angefochtene Entscheidung beruht auf § _________________________ ZPO. Danach ist _________________________, wenn _________________________. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil _________________________. |
□ | _________________________ |
III.
Soweit das erkennende Beschwerdegericht der diesseitigen Auffassung nicht zu folgen vermag, wird schon jetzt beantragt,
die Entscheidung über die Beschwerde nach § 568 S. 2 ZPO auf den Senat zu übertragen |
und
die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen. |
Die vom Beschwerdeführer dargelegte Auffassung wird von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in _________________________ geteilt (vgl. _________________________[139]). Soweit das angerufene Gericht dieser Auffassung nicht folgt, ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Rechtsanwalt
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