Rz. 147
Die Rechtsanwaltsgebühren bemessen sich in Beschwerdeverfahren nach Abschnitt 5 der Anlage 1 zum RVG, d.h. Nr. 3500 ff. VV.
Rz. 148
Danach erhält der Rechtsanwalt nach Nr. 3500 VV eine 0,5-Verfahrensgebühr und ggf. nach Nr. 3513 VV eine weitere 0,5-Terminsgebühr.
Rz. 149
Tipp
Der Rechtsanwalt verdient die Gebühr auch dann, wenn er als Vertreter des Beschwerdegegners nach einer Sachprüfung auf die Einreichung eines Schriftsatzes verzichtet.[96]
Rz. 150
Wird gegen verschiedene Entscheidungen im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens sofortige Beschwerde eingelegt, handelt es sich nach §§ 18, 19 RVG jeweils um eine eigene Angelegenheit.[97]
Rz. 151
Der Gegenstandswert für die Beschwerde bestimmt sich grundsätzlich nach dem Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerdeschrift.[98]
Rz. 152
Hinweis
Die Durchführung eines Gegenvorstellungsverfahrens ist grundsätzlich mit der Verfahrensgebühr im Hauptsacheverfahren abgegolten.
Rz. 153
Die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung nach § 570 Abs. 2 und 3 ZPO ist von der Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV umfasst, wird also nicht gesondert vergütet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Rechtsanwalt nicht als Prozessbevollmächtigter bestellt war. In diesem Fall erhält er die 0,8-Verfahrensgebühren nach Nr. 3403 VV für die Fertigung der Beschwerde und eine weitere halbe Gebühr für die Teilnahme an einem Termin.
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