Rz. 169

Die Rechtsbeschwerde ist des Weiteren zuzulassen, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

 

Rz. 170

Diese zweite Voraussetzung der Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gegeben, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen und Gesetzeslücken zu schließen.[112]

 

Rz. 171

Dazu werden die Fälle erfasst, in denen "schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung bestehen oder fortbestehen".[113] Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Instanzgerichte in einer bestimmten Rechtsfrage in ständiger Praxis eine höchstrichterliche Rechtsprechung nicht beachten.

 

Rz. 172

Soweit die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die übrige höchstrichterliche Rechtsprechung, ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung grundsätzlich geboten.[114]

 

Rz. 173

 

Hinweis

Da noch immer feststellbar ist, dass in vielen Fragen des Beschwerderechts unterschiedliche Auffassungen bei den einzelnen Oberlandesgerichten vorherrschen, wird unter diesem Aspekt häufig eine Rechtsbeschwerde zuzulassen sein. Wenn eine sofortige Beschwerde gegen die bisherige Rechtsprechung des "eigenen" Oberlandesgerichts erhoben wird, sollte deshalb auf die abweichende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte hingewiesen und die Zulassung der Rechtsbeschwerde ausdrücklich beantragt werden, auch wenn die Entscheidung hierüber grundsätzlich von Amts wegen zu treffen ist.

[114] BGH NJW 2002, 2473; NJW 2002, 3029.

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