Rz. 144

Die Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren bestimmen sich nach Abschnitt 8 des Kostenverzeichnisses zum GKG, d.h. den Ziff. 1810 ff. KVGVG. Dabei werden zum Teil feste Gebührensätze angesetzt, zum Teil das 1,0- bis 5,0-fache der vollen Gebühren.

 

Rz. 145

Zu beachten gilt es, dass die Gebühren weitgehend nur dann erhoben werden, wenn die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen oder verworfen wird. Hier gilt es insbesondere die Auffangvorschrift nach Ziff. 1812 KVGKG zu beachten, wonach eine Gebühr von 60 EUR für eine erfolglose Beschwerde erhoben wird, wenn nicht eine anderweitige Kostenregelung einschlägig ist. Eine erhöhte Festgebühr von 90 EUR fällt bei Beschwerden nach den §§ 71 Abs. 2, 91a Abs. 2, 99 Abs. 2, 269 Abs. 5 und 494a Abs. 2 S. 2 ZPO nach Ziff. 1810 KVGKG an.

 

Rz. 146

Gerichtsgebührenfrei sind die Entscheidungen nach § 570 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO über die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung.

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