Rz. 192

Die Rechtsbeschwerde hat grundsätzlich nur bei Ordnungs- und Zwangsmitteln aufschiebende Wirkung, wie sich aus der Verweisung von § 575 Abs. 5 auf § 570 Abs. 1 und 3 ZPO ergibt.

 

Rz. 193

Allerdings kann auch das Rechtsbeschwerdegericht eine einstweilige Anordnung erlassen, insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung mit oder ohne Sicherheitsleistung aussetzen.[129]

 

Rz. 194

Voraussetzung einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren ist,[130] dass:

durch die weitere Vollziehung des angefochtenen Beschlusses dem Beschwerdeführer größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Fall der Aussetzung,
die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist,
die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint.
 

Rz. 195

Die einstweilige Anordnung ergeht nur auf gesonderten Antrag, der von einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden muss.

 

Rz. 196

Mit der Stellung des Antrags sollte die Darlegung verbunden sein, welche besonderen Nachteile der Partei ohne eine solche einstweilige Entscheidung drohen. Dies ist dem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt mitzuteilen.

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