Rz. 60

§ 4 Nr. 2 AVB dient nur der Klarstellung, denn andere als gesetzliche Haftpflichtansprüche sind von vornherein nicht gedeckt, § 1 Abs. 1 Nr. 1 AVB. Fraglich ist, ob der Ausschluss auch auf die vertraglich vereinbarte Verlängerung von Verjährungsfristen zutrifft.[143] Die Frage ist für Anwälte dann von Bedeutung, wenn sie mit einem Mandanten über den Ersatz etwaiger Schäden in Verhandlung stehen und den Mandanten behalten möchten. Die drohende Verjährung kann die Verhandlungen empfindlich stören und damit das Mandatsverhältnis infrage stellen. Die Neigung zu einer Vereinbarung, die Verjährungseinrede zunächst nicht zu erheben, wird groß sein. Das OLG Düsseldorf[144] hat zwischen Zusagen differenziert, die von vornherein gegeben sind und solchen, die erst nach eingetretenem Versicherungsfall erteilt werden. Es hat offengelassen, ob bei einer von vornherein erteilten Verlängerung der Verjährungsfristen ein Deckungsausschluss in Betracht kommt. Bei einem Verzicht auf die Verjährungseinrede, der bei Vergleichsverhandlungen, also nach Eintritt des Versicherungsfalls, erklärt wird, greife der Ausschluss jedenfalls nicht.

Die Problematik liegt darin, dass die Verlängerung der Verjährungsfrist genauso wie der Verzicht auf die Einrede der Verjährung, sei es vor Eintritt der Verjährung oder auch danach, keinen eigenständigen Haftungsgrund schafft, sondern lediglich eine Einrede abschneidet. Die Haftung selbst kann aber nicht auf den Einredeverzicht gestützt werden, sondern richtet sich nach den gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen. Durch die Verlängerung der Verjährungsfrist ändert sich auch nicht der Umfang der gesetzlichen Haftpflicht, sondern lediglich die Dauer ihrer Durchsetzbarkeit. Es hat bislang auch niemand die Auffassung vertreten, dass die fehlende oder nicht korrekte Belehrung des Mandanten über die Verjährung etwaiger Regressansprüche, die früher zur Verlängerung der Verjährungsfrist i.R.d. Sekundärverjährung führen konnte, als eine die Deckung ausschließende besondere Zusage i.S.d. § 4 Nr. 2 AVB anzusehen. Ähnliches gilt auch für den Fall, dass der Versicherte ohne Absprache mit dem Versicherer über die Regressansprüche verhandelt und so eine faktische Verlängerung der Verjährungsfrist über § 203 BGB schafft. Es spielt daher keine Rolle, wann der Verzicht auf die Einrede der Verjährung ausgesprochen wird, also ob eine Verlängerung bereits mit Mandatsvertrag bestimmt wird, ob der Verzicht nach Eintritt des Versicherungsfalls in unverjährter Zeit oder nach Eintritt der Verjährung ggü. dem Mandanten erklärt wird.[145] Die Verlängerung der Verjährung gesetzlicher Haftpflichtansprüche durch irgendwie geartete Erklärungen ggü. dem Anspruchsgegner, durch Verhandlungen mit diesem oder Ähnlichem kann daher nur auf der Ebene der Obliegenheitsverletzungen geregelt und ggf. versicherungsrechtlich "geahndet" werden. So bestünde auch die Möglichkeit, bei einem Verzicht auf die Einrede der Verjährung nach Ablauf der Verjährungsfrist zu unterscheiden, ob die Erklärung im Bewusstsein erfolgte, dass der Anspruch schon nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden kann oder nicht. Im ersten Fall wäre dann mindestens eine vorsätzliche, möglicherweise sogar arglistige, Obliegenheitsverletzung gegeben, im zweiten Fall beruht die Obliegenheitsverletzung auf Fahrlässigkeit mit den jeweiligen Rechtsfolgen, die in § 28 VVG geregelt sind. Man kommt so zu tragbaren Ergebnissen, ohne den Wortlaut der Ausschlussklausel über Gebühr ausdehnen zu müssen.

[143] Vgl. Lücke, in: Prölss/Martin, Ziff. 7 AHB Rn 24 m.w.N.; Mennemeyer/Hugemann, in: Fahrendorf/Mennemeyer, Rn 2612.
[145] Für eine solche Differenzierung Gräfe/Brügge, E Rn 211.

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