Rz. 26

Schließlich dürfen auflösende Bedingungen nicht gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB oder gegen die guten Sitten nach § 138 BGB verstoßen. So kann eine Eheschließung, eine Schwangerschaft oder ein Gewerkschaftsbeitritt bzw. -austritt nicht als auflösende Bedingung vereinbart werden.[57]

 

Rz. 27

Auch verhaltens- und personenbedingte Gründe dürfen nicht zum Anlass einer auflösenden Bedingung gemacht werden, wenn dadurch der gesetzliche Kündigungsschutz oder die Regeln über die außerordentliche Kündigung umgangen werden sollen.[58] Da die Vereinbarung von absoluten Kündigungsgründen unzulässig ist, ist auch die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung, wie die Nichtrückkehr aus dem Urlaub,[59] der Konsum von Alkohol oder das Entfallen einer Drittmittelfinanzierung unzulässig.

[57] KR/Lipke, § 21 TzBfG Rn 51 f. m.w.N.
[58] Meinel/Heyn/Herms, § 21 Rn 25.
[59] Vgl. auch BAG v. 19.12.1974, AP Nr. 3 zu § 620 BGB Bedingung.

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