Rz. 26
Schließlich dürfen auflösende Bedingungen nicht gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB oder gegen die guten Sitten nach § 138 BGB verstoßen. So kann eine Eheschließung, eine Schwangerschaft oder ein Gewerkschaftsbeitritt bzw. -austritt nicht als auflösende Bedingung vereinbart werden.[57]
Rz. 27
Auch verhaltens- und personenbedingte Gründe dürfen nicht zum Anlass einer auflösenden Bedingung gemacht werden, wenn dadurch der gesetzliche Kündigungsschutz oder die Regeln über die außerordentliche Kündigung umgangen werden sollen.[58] Da die Vereinbarung von absoluten Kündigungsgründen unzulässig ist, ist auch die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung, wie die Nichtrückkehr aus dem Urlaub,[59] der Konsum von Alkohol oder das Entfallen einer Drittmittelfinanzierung unzulässig.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen