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Die Familiengesellschaft kann auch als Erbin in Betracht gezogen werden.[109] Dies kann zur Erhaltung eines Vermögens als Ganzes sinnvoll sein. Zunächst kann die Einbindung des Vermögens in die Familiengesellschaft helfen, die oft ausgesprochen streitanfällige Erbauseinandersetzung zu vermeiden. Insb. aber kann durch Vererbung von Vermögen an die Familiengesellschaft einer Zersplitterung des Vermögens durch mehrere Erbgänge und Veräußerungen vorgebeugt werden. Dieser Schutz ist zwar wegen des grundsätzlichen Kündigungsrechtes eines jeden Gesellschafters nicht so ausgeprägt wie bei einer Stiftung, andererseits ist aber die Familiengesellschaft ein wesentlich flexibleres Instrument: Änderungen des Gesellschaftsvertrags sind ohne weiteres möglich, zudem kann die Familie bei Bedarf Vermögenswerte aus dem Gesellschaftsvermögen zum eigenen Verbrauch entnehmen. Allerdings sollten vor einer Entnahme die steuerlichen Konsequenzen geprüft werden.

[109] Vgl. zur Erbfähigkeit der GbR Scherer/Feick, ZEV 2003, 341.

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