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Im ertragsteuerlichen Bereich bietet die Familiengesellschaft den Vorteil, dass durch die Aufteilung erzielter Gewinne auf mehrere Familienmitglieder regelmäßig eine Minderung der Steuerprogression auf das Gesamteinkommen der Familie erreicht wird: Zum einen kann der einkommensteuerrechtliche Grundfreibetrag von derzeit 10.347 EUR (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG) bzw. 20.694 EUR (Splittingverfahren, § 32a Abs. 5 EStG) für jeden Beteiligten der Familiengesellschaft ausgenutzt werden. Zum anderen führt die Verteilung des Einkommens zu einer tendenziellen Minderung der Steuerprogression auf das Gesamteinkommen der Familie, da die Einkünfte bei den einzelnen Familienmitgliedern nach der Verteilung gelegentlich nicht mehr mit dem Spitzensteuersatz besteuert werden. Auch können unter Umständen auf der Ebene der Familiengesellschaft Verluste einzelner Familienmitglieder mit Gewinnen anderer Familienmitglieder verrechnet werden. Bei größeren Vermögen, insb. Vermögen, die in Aktien angelegt sind, kann sich ein Vorteil der als Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) organisierten Familiengesellschaft ergeben: Dividenden, die eine Kapitalgesellschaft von einer anderen Kapitalgesellschaft erhält, sind zu 95 Prozent körperschaftsteuerfrei. Gleiches gilt für Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Kapitalgesellschaft. Ein Wermutstropfen in diesem Zusammenhang ist jedoch die Besteuerung der Dividendeneinkünfte aus Streubesitz (bei Anteilen an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften von unter 15 Prozent) mit der Gewerbesteuer gemäß § 8 Nr. 5 GewStG.[108] Dies betrifft auch Familiengesellschaften, die entweder aufgrund originärer gewerblicher Tätigkeit oder kraft Rechtsform (gewerblich geprägte Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften) gewerbesteuerpflichtig sind. Aufgrund dieser Gewerbesteuerbelastung ist letztlich die geplante Ausschüttungspolitik das entscheidende Abwägungskriterium bei der Frage, ob Aktienvermögen über eine Kapitalgesellschaft oder eine vermögensverwaltende Personengesellschaft verwaltet werden sollte.

[108] Bezüglich der Regelung des § 8 Nr. 5 GewStG hat der BFH mit Beschl. v. 9.11.2011 unter dem Az. I R 109/08 geklärt, ob und inwieweit die Regelung auf über Investmentvermögen erzielte Dividenden anzuwenden ist. Nach Ansicht des BFH ist § 8 Nr. 5 GewStG 2002 als Sonderregelung aufzufassen, die abstrakt auf die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG 2002 abstellt. Hierzu ausführlich Steinmüller, DStR 2009, 1564. Kein Verstoß gegen Unionsrecht: BFH, Urteil v. 11.8.2021 – I R 38/19.

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