Rz. 105

Das Gesetz sieht für die Rückforderung des Geschenks lediglich im Fall der Verarmung des Schenkers gemäß § 528 BGB eine Frist von zehn Jahren seit der Leistung des Geschenkes vor.[177] Denkbar ist, dass diese Frist analog auf andere Rückabwicklungsgründe anzuwenden ist. Auch in diesem Fall könnte diese dispositive Vorschrift[178] durch eine Ausübungsfrist im Schenkungsvertrag ersetzt werden. Da eine derartige vertragliche Frist andererseits an § 138 BGB zu messen ist, wird darum gestritten, welche Frist noch zulässig ist.[179] Die Sittenwidrigkeit setzt voraus, dass der Schenker dem Beschenkten durch die Gestaltung des Schenkungsvertrags einseitig dermaßen übervorteilt, dass die Vertragsgestaltung das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verletzt. Dies ist angesichts der Unentgeltlichkeit der Zuwendung allein durch eine auch sehr lange Rückabwicklungsfrist von bspw. 15 Jahren nur schwer vorstellbar: Da der Schenker frei ist, überhaupt nichts zu schenken, muss er, wenn er sich schon entschließt einen Teil seines Vermögens unentgeltlich aus der Hand zu geben, die Abwicklungsmodalitäten für ihn günstig festsetzen dürfen. Der Ausgangspunkt kann daher nur sein, dass im Regelfall Rückabwicklungsfristen von mindestens zehn Jahren zulässig sind, da auch das Gesetz eine zehnjährige Frist in § 529 BGB vorsieht.[180] Die Sittenwidrigkeit einer derartigen Rückabwicklungsfrist kann nur in Ausnahmefällen angenommen werden. Dafür müssen weitere Umstände hinzukommen, die über die bloße Länge oder Kürze der Frist hinausgehen.

[178] Klumpp, ZEV 1995, 385.
[179] Büttner/Tonner, NZG 2003, 193.
[180] BGH, 2.7.1990 – II ZR 243/89, BB 1990, 1992, 1997; Mayer, ZGR 1995 93, 105, der auch eine Frist von 15 Jahren noch als zulässig ansieht.

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