Rz. 15

Der Nießbrauch erlischt gemäß § 1061 BGB mit dem Tode des Nießbrauchers. Das Nießbrauchsrecht ist demnach nicht vererblich. Möchte ein Ehegatte, der einen in seinem Alleineigentum stehenden Gegenstand (z.B. Grundstück) auf eines seiner Kinder überträgt, dass der ihm vorbehaltene Nießbrauch nach seinem Tode dem überlebenden Ehegatten zusteht, kann dies dadurch erreicht werden, dass dem Ehegatten des Übergebers aufschiebend bedingt auf den Todeszeitpunkt des Übergebers bereits im Übergabevertrag ein eigenes Nießbrauchsrecht eingeräumt wird.[13] Dieses aufschiebend bedingte Nießbrauchsrecht kann bereits zu Lebzeiten des Übergebers in das Grundbuch eingetragen werden.

[13] Volland, ZEV 2019, 254, 256.

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