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Die auf den ersten Blick unscheinbare Frage, was der Beschenkte im Fall der Rückabwicklung genau herauszugeben hat, kann u.U. problematisch sein und sollte bereits bei dem Entwurf des Schenkungsvertrags bedacht werden: Nicht immer halten die Vorschriften des Rücktritts- oder Bereicherungsrechts passende Lösungen bereit. Es sind nämlich zahlreiche Fälle denkbar, in denen sich das Geschenk zum Zeitpunkt der Rückabwicklung nicht mehr im Vermögen des Beschenkten befindet. So könnte dieser das geschenkte Haus bspw. verkauft und den Erlös in Aktien angelegt haben. Denkbar ist auch, dass die geschenkte Gesellschaft fusioniert oder umgewandelt worden ist. Zu bedenken ist daher, ob der Rückabwicklungsanspruch sich auch auf das Surrogat beziehen soll, und wem mögliche Gewinne oder Verluste zugeschrieben werden.

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