Rz. 99

Da sowohl der Schenkungswiderruf als auch der Rücktritt lediglich schuldrechtliche Wirkung haben, müsste sich der Schenker im Fall der Insolvenz des Beschenkten, wenn er von einem vertraglichen Rückabwicklungsrecht Gebrauch macht, mit einer Quote zufriedengeben. Auch in sonstigen Fällen wäre er zudem für die Rückabwicklung von der Mitwirkung des Beschenkten abhängig. Diesem Dilemma lässt sich dadurch entkommen, dass die Übereignung des Geschenkes mit der auflösenden Bedingung der Ausübung des Rücktritts- oder Widerrufsrechts versehen wird. Das vertragliche Rücktrittsrecht erhält auf diese Weise indirekt dingliche Wirkung. Soweit die Rückforderung von Grundstücken vorbehalten wird, scheidet die bedingte Übereignung wegen § 925 Abs. 2 BGB freilich aus. Eine dingliche Absicherung des Rückforderungsrechts kann jedoch durch eine Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen werden.[172]

[172] Vgl. Scherer/Stenger, Unternehmensnachfolge, 1. Teil 2. Kapitel § 2 Abs. 2 Nr. 5 inkl. Formulierungsbeispiel.

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