Rz. 98

Das Rücktrittsrecht kann im Einzelfall als höchstpersönliches Gestaltungsrecht in analoger Anwendung des § 852 Abs. 2 ZPO als nicht pfändbar eingestuft werden.[170] Die Rechtsfolgen des Rücktritts ergeben sich aus §§ 346 ff. BGB. Der Rücktritt verpflichtet zur Rückabwicklung des gesamten Vertrages ("ex tunc"), also auch der zwischenzeitlich gezogenen Nutzungen bei gleichzeitiger Erstattung von Aufwendungen usw. Wichtig ist, dass sich die weiteren Rechte des Schenkers im Falle des Rücktritts nicht nach Bereicherungsrecht ableiten, sondern die Vorschriften des Rücktrittsrechts gemäß §§ 346 ff. BGB greifen. Dies hat eine erhebliche Stärkung der Position des Schenkers zur Folge, da sich der Beschenkte bspw. nicht auf Entreicherung berufen kann. Im Vergleich zu den Rechtsfolgen nach §§ 812 ff. BGB ist dies für den Schenker i.d.R. vorteilhaft, sodass insgesamt ein Rücktrittsrecht in vielen Fällen die günstigste Konstruktion sein wird.[171]

[170] So etwa für den Scheidungsfall, den Fall des Vorversterbens und der pflichtwidrigen Verfügung, wenn das Rücktrittsrecht auf familiären oder persönlichen Bindungen beruht, vgl. Rosenberger, RNotZ 2020, 357; OLG Hamm, 7.3.2006 – 15 W 99/05, DNotZ 2007, 122; BGH, 20.2.2003 – IX ZR 102/02, FamRZ 2003, 858 = ZEV 2003, 293 m. Anm. Langenfeld; Die Pfändbarkeit eines künftigen Rückübertragungsanspruch ist allerdings umstritten, vgl. hierzu Langenfeld/Günther, Grundstückszuwendungen im Zivil- u. Steuerrecht, Kap. 3 Rn 158 ff.; zusammenfassend dazu Koch/Mayer, ZEV 2007, 55.
[171] Spiegelberger, MittBayNot 2000, 1, 6; a.A. J. Mayer, DNotZ 1996, 604, 606.

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