Rz. 119

Der Übergeber steht daher bei jeder Zuwendung an Abkömmlinge vor der Frage, ob die Zuwendung bei der Auseinandersetzung nach seinem Tod angerechnet werden soll oder nicht. Die Frage stellt sich nicht in voller Schärfe, wenn der Übergeber – was bei einer vernünftigen Nachfolge die Regel sein sollte – die Erbfolge durch letztwillige Verfügung regelt, denn er ist frei durch die zugewiesenen Erbquoten oder durch Vorausvermächtnisse den Wert der lebzeitigen Zuwendungen in der letztwilligen Verfügung zu berücksichtigen.

 

Praxishinweis

Wenn eine lebzeitige Zuwendung an einen Abkömmling getätigt wird, empfiehlt es sich jedoch dringend, nicht nur über die Anrechnung gemäß § 2050 BGB, sondern auch über die Anrechnung gemäß § 2315 BGB nachzudenken: Da ein Übergeber bei Vornahme der Zuwendung selten hinreichend genau weiß, wie sich das Verhältnis zwischen ihm und dem Abkömmling weiterentwickelt, ist dringend zu empfehlen, bei jeder Zuwendung auch die Anrechnung der Zuwendung auf den Pflichtteil anzuordnen. Sollte das Kind nicht enterbt werden oder aus anderen Gründen seinen Pflichtteil erhalten, spielt die Klausel keine Rolle. Wird das Kind jedoch enterbt oder schlägt es aus und kann – ausnahmsweise – einen Pflichtteil verlangen (vgl. § 2306 BGB), muss es sich den Wert der Zuwendung auf den Pflichtteil anrechnen lassen.

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