Rz. 126

Die Zuwendung von Vermögensgegenständen gegen Zahlung von Abstands- oder Gleichstellungsgeldern wird schenkungsteuerlich als gemischte Schenkung qualifiziert.[209] Die Abstands- bzw. Gleichstellungsgelder werden also im Verhältnis zwischen dem Übergeber und dem Übernehmer (sog. Deckungsverhältnis) als Gegenleistung des Übernehmers qualifiziert, die angesichts des i.d.R. höheren Werts des übertragenen Vermögensgegenstandes eine gemischte Schenkung begründet.[210]

 

Rz. 127

Die Gleichstellungsgelder selbst sind nicht als freigebige Zuwendungen des Übernehmers an seine weichenden Geschwister, sondern des Übergebers an seine übrigen Kinder anzusehen. Dies ist i.d.R. auch schenkungsteuerlich günstiger. Die weichenden Kinder haben die erhaltenen Beträge als Forderungsschenkung von ihrem Elternteil zu versteuern.[211] Bei der Vorfrage, ob es sich um ein vollentgeltliches Geschäft oder aber aufgrund des Ungleichgewichts der einzelnen Leistungen eine gemischte Schenkung vorliegt, ist nach zivilrechtlichen Bewertungsgrundsätzen der Verkehrswert der beiden Leistungen gegenüberzustellen.[212]

[209] Vgl. knappe Zusammenfassung bei MüKo/Koch, § 516 BGB Rn 85 m.w.N; Loose, Erbschaftsteuer C Rn 15.
[210] Vgl. zur schenkungsteuerlichen Behandlung der gemischten Schenkung die Ausführungen zur Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen Rn 43 ff.
[211] BFH, 23.10.2002 – II R 71/00, BStBl II 2003, 162 = ZErb 2003, 78, m. Anm. Daragan; Noll, DStR 2003, 968.
[212] Vgl. Moench/Weinmann, ErbStG, § 7 Rn 60.

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