Rz. 126
Die Zuwendung von Vermögensgegenständen gegen Zahlung von Abstands- oder Gleichstellungsgeldern wird schenkungsteuerlich als gemischte Schenkung qualifiziert.[209] Die Abstands- bzw. Gleichstellungsgelder werden also im Verhältnis zwischen dem Übergeber und dem Übernehmer (sog. Deckungsverhältnis) als Gegenleistung des Übernehmers qualifiziert, die angesichts des i.d.R. höheren Werts des übertragenen Vermögensgegenstandes eine gemischte Schenkung begründet.[210]
Rz. 127
Die Gleichstellungsgelder selbst sind nicht als freigebige Zuwendungen des Übernehmers an seine weichenden Geschwister, sondern des Übergebers an seine übrigen Kinder anzusehen. Dies ist i.d.R. auch schenkungsteuerlich günstiger. Die weichenden Kinder haben die erhaltenen Beträge als Forderungsschenkung von ihrem Elternteil zu versteuern.[211] Bei der Vorfrage, ob es sich um ein vollentgeltliches Geschäft oder aber aufgrund des Ungleichgewichts der einzelnen Leistungen eine gemischte Schenkung vorliegt, ist nach zivilrechtlichen Bewertungsgrundsätzen der Verkehrswert der beiden Leistungen gegenüberzustellen.[212]
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