Rz. 95

Will sich der Schenker die Möglichkeit einer angemessenen Reaktion offenhalten, ist rechtstechnisch zunächst die in § 525 BGB geregelte Schenkung unter Auflage denkbar: Diese gibt dem Schenker bei Nichtvollzug der Auflage die freie Wahlmöglichkeit, ob er das Geschenk zurückverlangen möchte (§ 527 Abs. 1 BGB), vermeidet also die Schwächen der oben dargestellten Lösungen. Dabei ist nicht von Relevanz, ob der Beschenkte als Auflage eine Leistung aus dem Wert des Geschenkes bewirken soll oder ob sich die Auflage auf materielle Leistungen bezieht.[164] Damit ist die Auflage zunächst für viele der o.g. Fälle als Gestaltungsinstrument geeignet. Ungeeignet ist sie allerdings weiterhin, wenn die Rückforderung des Geschenks auch für den Fall des Eintritts von Umständen, die von der Person des Beschenkten unabhängig sind, vorbehalten bleiben soll. Ebenso erweist sie sich bei dem Vorhandensein einer Vielzahl von Rückforderungstatbeständen oftmals als zu unflexibel. In diesen Fällen empfiehlt regelmäßig die Vereinbarung individueller Rückforderungsrechte.

[164] MüKo/Koch, § 525 Rn 2.

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