Rz. 24

Gemäß § 29 Abs. 1 GBO soll eine Eintragung ins Grundbuch nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Besondere Bedeutung bei den "sonstigen" Erklärungen im Sinne des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO hat im Grundbuchverfahren die Erteilung von Vollmachten. Wegen § 29 Abs. 1 S. 1 GBO bedarf die Vollmacht im Grundbuchverfahren stets des Nachweises in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde, auch wenn die Vollmacht materiell-rechtlich gemäß § 167 Abs. 2 BGB gerade nicht der Form des Rechtsgeschäfts bedarf, auf das sie sich bezieht und demnach grundsätzlich formfrei erteilt werden kann.[32]

[32] Vgl. zur Problematik der Abgrenzung der Vorlagepflicht einer transmortalen Vollmacht oder eines Erbscheins gegenüber dem Grundbuchamt Plottek, ZErb 2021, 253; BeckOK GBO/Otto, § 29 Rn 77.

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