Rz. 12

Fraglich ist, ob ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Vertreterhandelns formularmäßig durch AGB erfolgen kann.[14] Geht man von dem Grundsatz aus, dass mangels gesetzlicher Einschränkungen die Bank ein Handeln durch einen Stellvertreter innerhalb laufender Geschäfts- bzw. Vertragsbeziehung grundsätzlich akzeptieren muss, so gilt dies zunächst für jede Form der Bevollmächtigung und unabhängig davon, ob für die Bevollmächtigung bankinterne Formulare verwendet wurden.[15]

 

Rz. 13

Soweit sich in den AGB von Banken und Sparkassen Klauseln finden, nach denen für bestimmte Geschäfte ausschließlich die bankeigenen Vordrucke zugelassen sein sollen, werden solche gegenüber Verbrauchern verwendete Klauseln in der Rechtsprechung wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 13 BGB als unwirksam erachtet.[16] So hatte das OLG Frankfurt a.M. im Rahmen eines Verfahrens über den Erlass einer einstweiligen Verfügung über die Wirksamkeit der folgenden Klausel zu entscheiden:[17]

Zitat

"Für bestimmte Geschäfte, insbesondere im Scheck- und Lastschriftverkehr, bei Barabhebungen, Überweisungen, sind die von der A-Bank zugelassenen Vordrucke zu verwenden."

Das OLG Frankfurt sah in dieser Bestimmung einen Verstoß gegen § 309 Nr. 13 BGB, da die Klausel für gegenüber der Bank als Verwender abzugebende Anzeigen oder Erklärungen eine strengere Form als die Schriftform vorschreibe. Eben dies sei aber gem. § 309 Nr. 13 BGB unzulässig.[18]

Eine Beschränkung auf bankeigene Vollmachtsformulare durch AGB wird daher jedenfalls gegenüber einem Verbraucher regelmäßig unwirksam sein.

[14] Hierzu ausführlich Tersteegen, NJW 2007, 1717, 1718 a.E. mit Verweis auf BGH NJW 1982, 2823.
[15] So schon Tersteegen, NJW 2007, 1717, 1718.

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